DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-12-01 |
In Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sowie in Verfahren über sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV sehen sich Neu-Rentenberater mit einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sowie Alt-Erlaubnisinhaber mit einer Registrierung nach § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Zurückweisungsentscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 26.6.20122 inzwischen vereinzelt der Notwendigkeit ausgesetzt, ihre Vertretungsberechtigung in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nachzuweisen. Dies irritiert sehr, denn die Befugnis, hier vertreten zu dürfen, liegt zweifelsfrei vor.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat durch Zurückweisungsbeschluss vom 12.4.2012 bei Aufgabe der Erwägungen im Urteil desselben Senats vom 25.7.2003 sowie entgegen der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.5.2000 die Auffassung vertreten, eine Erlaubnis als Rentenberater im Sinne einer nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in das Rechtsdienstleistungsregister überführten Alterlaubnis für den Sachbereich Rentenberater nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a.F. umfasse nicht die Befugnis, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Sozialen Pflegeversicherung ohne konkreten Bezug zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen.
Erläuterung zur Fußnote 11 des Aufsatzes „Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Bereich des SGB XI“ in diesem Heft (= rv 2012, S. 227)
Von den Auswirkungen einer immer älter werdenden Gesellschaft ist die Pflegeversicherung in besonderem Maße betroffen; sie muss sich auf eine wachsende Zahl von Leistungsempfängern einstellen und neue Konzepte für eine gute Versorgung entwickeln. Ob dies mit der Reform 2012 – dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung – in ausreichendem Umfang geschieht, wird von Politikern und Experten unterschiedlich beurteilt. In den folgenden Ausführungen soll das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), das im Wesentlichen am 30.10.2012 in Kraft getreten ist, mit der Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen (§§ 123 ff. SGB XI), mit der Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ (§ 18a SGB XI), mit der Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen (§§ 45e ff. SGB XI) und mit der Änderung einiger anderer Gesetze vorgestellt werden.
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