In Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sowie in Verfahren über sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV sehen sich Neu-Rentenberater mit einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sowie Alt-Erlaubnisinhaber mit einer Registrierung nach § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Zurückweisungsentscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 26.6.20122 inzwischen vereinzelt der Notwendigkeit ausgesetzt, ihre Vertretungsberechtigung in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nachzuweisen. Dies irritiert sehr, denn die Befugnis, hier vertreten zu dürfen, liegt zweifelsfrei vor.
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