Entscheidungen eines Sozialleistungsträgers bleiben rechtswirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 39 Abs. 2 SGB X. Man spricht von Bestandskraft eines Verwaltungsaktes im Sinne der Definition des § 31 SGB X. Neben der Möglichkeit der Aufhebung einer für rechtswidrig gehaltenen Entscheidung einer Behörde im Wege des Widerspruchsverfahrens enthält das Verfahrensrecht der Sozialleistungsträger, mithin das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches in den §§ 44 bis 48 SGB X die Aufhebung einer Behördenentscheidung durch eben die den Ursprungsbescheid erteilende Ausgangsbehörde selbst.
♦ BFH, Urteil vom 7.5.2019 VIII R 2/16
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