Entscheidungen eines Sozialleistungsträgers bleiben rechtswirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 39 Abs. 2 SGB X. Man spricht von Bestandskraft eines Verwaltungsaktes im Sinne der Definition des § 31 SGB X. Neben der Möglichkeit der Aufhebung einer für rechtswidrig gehaltenen Entscheidung einer Behörde im Wege des Widerspruchsverfahrens enthält das Verfahrensrecht der Sozialleistungsträger, mithin das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches in den §§ 44 bis 48 SGB X die Aufhebung einer Behördenentscheidung durch eben die den Ursprungsbescheid erteilende Ausgangsbehörde selbst.
Im nachstehenden Beitrag soll hier auf die Regelung des § 45 SGB X, also auf die Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen und begünstigenden Entscheidung einer Behörde eingegangen werden, wobei der Schwerpunkt dann auf der Beantwortung einer Fragestellung im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Behinderung im Sinne der Regelung des § 2 Abs. 1 SGB IX liegen wird. Die Frage stellt sich, wenn „grobe Fahrlässigkeit“ im Kontext der Erkennbarkeit der rechtswidrigen Gewährung einer Sozialleistung zur Debatte steht und hiervon dann die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung mit der Folge der Rückgewährspflicht hinsichtlich der gewährten Gelder abhängt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2019.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-25 |
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