Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat durch Zurückweisungsbeschluss vom 12.4.2012 bei Aufgabe der Erwägungen im Urteil desselben Senats vom 25.7.2003 sowie entgegen der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.5.2000 die Auffassung vertreten, eine Erlaubnis als Rentenberater im Sinne einer nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in das Rechtsdienstleistungsregister überführten Alterlaubnis für den Sachbereich Rentenberater nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) a.F. umfasse nicht die Befugnis, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Sozialen Pflegeversicherung ohne konkreten Bezug zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen.
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