In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der zuständige Rentenversicherungsträger vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet über den rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterrichtet wird. Ein klassischer Beispielsfall hierfür ist die rückwirkend eingetretene Versicherungspflicht eines Rentenbeziehers nach § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V, weil die Vorversicherungszeit lange ungeklärt war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-01 |
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