Die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) ist in der Regel durch das Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachzuweisen. Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Prüfungsordnung ist in RV, Heft 4/2012, Seite 76 bis 77, veröffentlicht. Zum Nachweis der Kenntnisse sind mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten erfolgreich abzulegen, wobei die Gesamtdauer fünf Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
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