Die Rentenversicherung
 

Theoretische Sachkunde für Rentenberater

Die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) ist in der Regel durch das Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachzuweisen. Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Prüfungsordnung ist in RV, Heft 4/2012, Seite 76 bis 77, veröffentlicht. Zum Nachweis der Kenntnisse sind mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten erfolgreich abzulegen, wobei die Gesamtdauer fünf Zeitstunden nicht unterschreiten darf.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.07.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 7 / 2014
Veröffentlicht: 2014-07-01