Die Anpassungsvorschrift des § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) kommt nicht zur Anwendung wenn:
• die ausgleichsberechtigte Person länger als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat,
• es sich nicht um ein anpassungsfähiges Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG handelt
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