Im Rahmen der Sozialversicherung hat der Einzelne nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Das gilt auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherte, die Leistungen dieses Versicherungszweigs beanspruchen, haben die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Versicherte Nachteile zu befürchten, wenn er den angesprochenen Pflichten nicht nachkommt.
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