Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachzuweisen. Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle für die Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss mindestens 150 Zeitstunden betragen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterinnen und Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-01 |
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