Nach § 45 Abs. 1 SGB X „darf“, wenn die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen der Abs. 2 – 4 vorliegen, die Behörde einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 SGB X) zurücknehmen. Der Behörde ist nach herrschender Meinung ein Rücknahmeermessen eröffnet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.