Ein besonderer Fall – „Ein Freibrief für behördliche Verwaltungsfehler“
Sind einfache Verwaltungsfehler von Behörden bei der Rücknahme von rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten (§ 45 SGB X) im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen? Verengung des Ermessensspielraums
Nach § 45 Abs. 1 SGB X „darf“, wenn die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen der Abs. 2 – 4 vorliegen, die Behörde einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 SGB X) zurücknehmen. Der Behörde ist nach herrschender Meinung ein Rücknahmeermessen eröffnet.
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