Im Bereich des Rehabilitations- und Teilhaberechts gehört die Haushaltshilfe (wie auch die Übernahme von Kinderbetreuungskosten) zu den ergänzenden Leistungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Trägerübergreifend und damit vereinheitlichend sind die Leistungen zur Haushaltshilfe in § 54 SGB IX – teilweise mit Verweisungen auf weitere Gesetze – geregelt. Als ergänzende Leistung ist die Haushaltshilfe eine unselbstständige Leistung. Sie ist nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Hauptleistung (Grundleistung), insbesondere also mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX) und mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX), zu erbringen.1 Dabei kann es sich sowohl um ambulante als auch um stationäre Leistungen handeln. Zuständige Rehabilitationsträger sind die die Hauptleistung erbringenden Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der Kriegsopferversorgung bzw. Kriegsopferfürsorge (also Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX). In der Rentenversicherung kommt darüber hinaus eine Haushaltshilfe auch bei den sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach § 31 SGB VI (beispielsweise bei Krebsnachsorge) in Betracht. Dagegen sind gem. § 44 Abs. 1 SGB IX die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe (also Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX) ausdrücklich von ergänzenden Leistungen und damit von der Leistung einer Haushaltshilfe ausgeschlossen. Nicht mit einbezogen in die Haushaltshilfe nach § 54 SGB IX sind die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, für die die speziellen Regelungen der §§ 55 bis 58 SGB IX gelten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-01 |
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