Über die Grenzen Deutschlands hinweg ist ein europäisches Sozial- und Arbeitsrecht in greifbare Nähe gerückt. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat nun mit Urteil vom 13. September 2011 – C-447/09 – entschieden, dass ein Verbot in einem Tarifvertrag für Verkehrspiloten, über das 60. Lebensjahr hinaus ihrer Beschäftigung nachzugehen, ein Diskriminierung wegen Alters darstellt. Ein Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne von §§ 7 und 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 macht das auch deutlich. Damit bildet die Gleichbehandlung für alle Bürgerinnen und Bürger in der EU ein Grundprinzip. Das Prinzip ist im Art. 8 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 13. Dezember 2007 und der Richtlinie des Europäischen Rates 2000/78/ EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) verankert, und die Union verpflichtet sich, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen „Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischer Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“ (Art. 10 AEUV). Diskriminierend ist insbesondere das „alte“ Alter mit den damit verbundenen Stereotypen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-01 |
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