Bei verschiedenen Rentenarten setzt der Anspruch eine bestimmte Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. So sind bei den Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich derartige Pflichtbeiträge für drei Jahre (36 Kalendermonate) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit acht Jahre (96 Kalendermonate) in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn (§ 237 SGB VI) und bei Altersrenten für Frauen mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Kalendermonate) nach Vollendung des 40. Lebensjahres (§ 237a SGB VI) erforderlich. Bei der zum 1.1.2012 neu eingeführten Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) ist eine Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate), bestehend aus Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie aus Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten, erforderlich. Auch Vertrauensschutzregelungen zu den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und zur Altersrente für Frauen sehen 45 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Nur zum Teil belegte Kalendermonate zählen bei der Feststellung der Anzahl an Pflichtbeiträgen als volle Monate (§ 122 Abs. 1 SGB VI).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-01 |
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