Der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB I) spielt in der Rentenberatung eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Verschiedene im SGB I geregelte Instrumente eröffnen Gestaltungsmöglichkeiten, um die rechtliche Situation des Mandanten zu verändern. Hierzu gehört in besonderem Maße die Abzweigung von Sozialleistungen (§ 48 SGB I). Die Abzweigung ist eine „Nothilfemaßnahme“, mit deren Hilfe sich unterhaltsberechtigte Ehepartner oder Kinder Zugriff auf laufende Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers, also insbesondere Zugriff auf eine Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, verschaffen können. Die Besonderheit der Abzweigung ist, dass sie durchgeführt werden kann, ohne dass der Unterhaltsberechtigte zuvor einen unterhaltsrechtlichen Titel erwirkt haben müsste.
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