Unterschiedlicher kann die Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.5.2020 nicht sein.
Bei der externen Teilung möchte der Betriebsrenten-Versorgungsträger die geschiedenen Ehepartner nicht in sein Versorgungssystem aufnehmen, sondern stellt Geld zur Verfügung. Das Geld kann nicht für Konsum genutzt werden, sondern muss zweckgebunden wieder in einer Altersversorgung angelegt werden.
Seit Reformierung des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 ist die externe Teilung umstritten. Immer wieder wurde bemängelt, dass es dabei zu erheblichen Transferverlusten komme. Wesentlicher Grund dafür ist, dass der ursprüngliche Versorgungsträger mit einem höheren Zinssatz rechnet als der neue Versorgungsträger.
Durch die Verminderung des BilMoG-Zinssatzes seit 2009 von 5,25 % bis auf 1,84 % (Stand Mai 2020) hat sich das Problem des Transverlustes entschärft. Häufig führt die externe Teilung sogar zu höheren Renten für die ausgleichsberechtigte Person als die interne Teilung.
Im Laufe der letzten zehn Jahre haben sich viele Umstände geändert. Erst jetzt wird häufig erkannt, dass es auch bei der internen Teilung erhebliche Nachteile gibt. Prüfen wir einmal die größten Kritikpunkte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2020.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-21 |
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