In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Kinder nach dem Tode eines versicherten Elternteils gemäß § 48 SGB VI Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit, also die für den Rentenanspruch erforderliche Mindestversicherungszeit (§ 34 Abs. 1 SGB VI), erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (60 Kalendermonate) und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch fiktiv bzw. vorzeitig (z. B. bei Arbeitsunfällen) erfüllt sein (vgl. §§ 50 bis 53, 244a, 245a SGB VI).
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