§ 93 SGB VI, der eine von den Regelfällen abweichende Sonderregelung für diejenigen Versicherten schafft, die neben der Rente aus der Rentenversicherung eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen, verfolgt als Anrechnungsregelung den verfassungsgemäßen Zweck, Nachteilsüberkompensationen (sog. Überversorgung bzw. Übersicherung) aus der Summierung teilweise zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Beitragszahler zu begrenzen, ohne diesen den durch die Verletztenrente mit abgedeckten Ausgleich für immaterielle Schäden, verletzungsbedingten Mehraufwand und besondere Betroffenheit im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Dies wird durch die Freibetragsregelung des § 93 SGB VI gewährleistet; angerechnet wird immer nur der Teil der Verletztenrente, der den Bedarf deckt, zu dessen Absicherung auch das Recht aus der Rentenversicherung erworben und zugesagt wurde. Beide Rentenleistungen erfüllen eine Einkommensersatzfunktion, und zwar kommt der Verletztenrente aus der UV eine Lohnersatzfunktion zu, während die Rente aus der Rentenversicherung den Ausfall von ansonsten versichertem Erwerbseinkommen ausgleicht; trotz dieser Unterschiede im Versicherungsgegenstand stimmen die Sicherungsziele insoweit letztlich überein. Neben der weitgehenden Gruppenkongruenz bzw. personellen Kongruenz bei Beitragszahlern und Versicherten besteht im Ausgleich des materiellen Schadens eine sachliche Kongruenz; diese rechtfertigt die Anrechnung der Verletztenrente.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
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