Nach der in § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X geregelten Kostenerstattungspflicht, die nur für ein isoliertes Vorverfahren gilt, kommt eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nur dann infrage, wenn der Widerspruch erfolgreich ist, die Behörde ihm also stattgibt und der Bescheid somit ganz oder teilweise von der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde aufgehoben wird.
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