Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den Vorschriften der §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im SGB X besteht. Das Gesetz sieht mehrere Übermittlungstatbestände vor; in der Praxis der Sozialversicherungsträger (angesprochen sind wegen laufender Rentenzahlungen im Wesentlichen Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger) ist die Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens (§ 73 SGB X) oder die Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich (§ 74 SGB X) nicht selten. Ausgehend von dem praktischen (und häufigen) Fall, dass das Sozialamt im Wege des Amtshilfeersuchens einen Sozialversicherungsträger um Mitteilung bittet, in welcher Höhe der Versicherte Leistungen aus Anlass eines Versicherungsfalls bezieht, soll nachfolgend die Übermittlung von Sozialdaten bei Verletzung der Unterhaltspflicht angesprochen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
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