Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass eine Rentengewährung auf der Grundlage der nach den tatsächlichen Entgelten bestimmten Entgeltpunkte durch nachträgliche Neufeststellung möglich bleibt. Die davon abweichende Praxis der Deutschen Rentenversicherung steht jedenfalls dann nicht im Einklang mit Art. 14 Grundgesetz, wenn Rentenantragsteller auf vorformuliertem Rentenantrag die Einwilligung erteilen müssen, zur Beschleunigung des Verfahrens die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor Rentenbeginn „hochgerechnet“der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Dies stellt keinen Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 SGB I dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
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