Wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 88 SGG eine Untätigkeitsklage gegen den Sozialversicherungsträger erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-01 |
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