Wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 88 SGG eine Untätigkeitsklage gegen den Sozialversicherungsträger erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.
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