Häufig sprechen Arbeitgeber, die mit den Leistungen einzelner Arbeitnehmer nicht zufrieden sind, diesen offenkundig unwirksame Kündigungen aus oder legen ihnen eine „einvernehmliche“ Beendigung nahe. In vielen solcher Fälle hat der Arbeitgeber tatsächlich keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz, oder es bestehen zwar Kündigungsgründe, etwa betriebliche (z.B. Auftragsrückgang), der Arbeitgeber nimmt aber nicht die erforderliche Sozialauswahl vor, sondern trennt sich von rentennahen Mitarbeitern zugunsten solcher, die erst später in den Betrieb eingetreten sind, jünger sind, weniger Personen zum Unterhalt verpflichtet und nicht schwerbehindert sind, und verstößt damit gegen die Grundsätze der Sozialauswahl. In diesen Fällen könnte der Arbeitnehmer, der zum Ausscheiden aufgefordert worden ist, Verhandlungen über sein Ausscheiden auch ablehnen und müsste lediglich mit einem deutlich kühleren Arbeitsumfeld rechnen, nicht aber mit einer wirksamen Kündigung. Viele Arbeitnehmer lehnen auch das erste oder auch weitere solcher Ansinnen ab. Nach einiger Zeit wird der Druck jedoch zu groß, sodass sie sich schließlich zu einer einvernehmlichen Beendigung bereitfinden, sofern „der Preis stimmt“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-01 |
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