Die Verfahren auf Ausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG und auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 VersAusglG gewinnen nach einer Ehescheidung zunehmend an Bedeutung. Viele bereits vor Jahren abgeschlossene Scheidungsverfahren beinhalten noch einen schuldrechtlichen Restausgleich, meist aus betrieblichen Versorgungen. Einige Problemfelder möchte ich vorstellen.
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