Wie in der gesamten Sozialversicherung sind auch in der gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung (§ 161 SGB VI). Die als Hauptleistung der Rentenversicherung anzusehenden Renten werden ebenfalls aus den durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen berechnet (§ 63 Abs. 1 SGB VI).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-01 |
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