Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen, und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die Verfahrensbeendigung von wesentlicher Bedeutung war; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, wobei es sich – gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs – um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-01 |
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