19 VersAusglG nimmt Anrechte vom Ausgleich aus, bei denen die Teilung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Dies sind insbesondere diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist. Sie sind gemäß 2 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dies ist nach Absatz 2 aus folgenden Gründen möglich, weil:
1. das Anrecht dem Grunde oder der Höhe nach noch verfallbar ist,
2. es sich bei dem Anrecht um eine abschmelzende Leistung handelt,
3. der Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich ist,
4. das Anrecht bei einem ausländischen oder zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-01 |
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