Auch wenn die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 46 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind, erwirbt die Witwe aufgrund des zum 1.1.2002 eingeführten Ausschlusstatbestands des § 46 Abs. 2a SGB VI grundsätzlich keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn ihre Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Der Gesetzgeber unterstellt dann pauschalierend, dass beim Tod eines Ehegatten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung das Ziel der Eheschließung ganz oder überwiegend die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung war, also eine Versorgungsehe eingegangen wurde. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht überwiegend auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Insofern ergibt sich hier ein interessantes Betätigungsfeld gerade in der Rentenberatung. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Ausschlussregelung bei den genannten Kurzzeitehen nicht, wenn die Ehe bereits vor dem 1.1.2002 – also vor Inkrafttreten der Einschränkung durch § 46 Abs. 2a SGB VI – geschlossen wurde (§ 242a Abs. 3 SGB VI).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-23 |
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