Mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der gesamten Sozialversicherung zum 1.1.2013 das Recht der geringfügig Beschäftigten entscheidend geändert worden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012. So ist die maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400 auf 450 Euro im Monat erhöht worden. Während diese Regelung allgemein gilt, wurde für die gesetzliche Rentenversicherung seit 1.1.2013 die Versicherungspflicht von geringfügig entlohnten Beschäftigten eingeführt. Die Betroffenen haben aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
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