Durch Art. 8 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes – 2. KostRMoG – vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden; die Änderungen sind zum 1.8.2013 in Kraft getreten (Art. 50 KostRMoG) und können deshalb noch nicht Anlass zu Entscheidungen zum Gebührenrecht gegeben haben.
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