§ 65 a SGG regelt die elektronische Kommunikation zwischen Beteiligten und dem Gericht. Nach dieser Norm, die durch das Justizkommunikationsgesetz – JKomG – vom 22.3.2005 in das SGG eingefügt wurde und seit 1.4.2005 in Kraft ist,1 können Beteiligte (§ 69 SGG) den Gerichten elektronische Dokumente übermitteln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
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