§ 65 a SGG regelt die elektronische Kommunikation zwischen Beteiligten und dem Gericht. Nach dieser Norm, die durch das Justizkommunikationsgesetz – JKomG – vom 22.3.2005 in das SGG eingefügt wurde und seit 1.4.2005 in Kraft ist,1 können Beteiligte (§ 69 SGG) den Gerichten elektronische Dokumente übermitteln.
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