| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-28 |
Seit 2020 – Stichwort „Corona“ – konnten Rentenbeziehende im Vorruhestand jährlich bis zum 14fachen der Bezugsgröße dazuverdienen (§ 18 SGB IV), ohne die Altersrente durch Einkommensanrechnung zu kannibalisieren. 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze dann ganz entfallen. Das führte und führt vermehrt zur Nachfrage in Rentenberatungsgesprächen: Wie kann die Zusatzliquidität aus den vorübergehend zwei Einkommensquellen Rente und Gehalt auf spätere Jahre verschoben werden, in denen nur noch die Rente zur Verfügung steht?
Die betriebliche Altersversorgung wurde über Jahrzehnte von Politik, Wirtschaft und Versicherungswirtschaft beworben. Arbeitnehmer sollten über ihren Arbeitgeber vorteilhafte Vorsorgemöglichkeiten zu günstigen Konditionen erhalten. Ein zentraler Baustein war die Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Sie wurde als sicher, staatlich gewünscht und als sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente dargestellt. Viele Beschäftigte haben deshalb über ihren Arbeitgeber langfristig Vermögen angespart.
◆ Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig
◆ Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe
◆ Höhe des Arbeitslosengeldes II 2022 verfassungsgemäß
◆ LSG Berlin-Brandenburg: Kein Arbeitsunfall nach Akku-Explosion im Homeoffice
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