Seit 2020 – Stichwort „Corona“ – konnten Rentenbeziehende im Vorruhestand jährlich bis zum 14fachen der Bezugsgröße dazuverdienen (§ 18 SGB IV), ohne die Altersrente durch Einkommensanrechnung zu kannibalisieren. 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze dann ganz entfallen. Das führte und führt vermehrt zur Nachfrage in Rentenberatungsgesprächen: Wie kann die Zusatzliquidität aus den vorübergehend zwei Einkommensquellen Rente und Gehalt auf spätere Jahre verschoben werden, in denen nur noch die Rente zur Verfügung steht? Selbständig Tätige, die nicht pflichtversichert sind, haben dabei unter anderem die Wahl zwischen freiwilligen Rentenbeiträgen und Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI (wenn sie auf 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten kommen). Mitunter stehen auch „Nur-Vorruheständler“ (ohne laufendes Einkommen) vor dieser Abwägung, beispielsweise nach einer Erbschaft oder wenn aus anderen Gründen das verfügbare Vermögen hoch genug und die Rente (aus Sicht der Betroffenen) zu niedrig ist.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-28 |
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