Eine Standardformulierung im Sechsten Sozialgesetzbuch lautet: Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist möglich. Umgangssprachlich werden Nullkommadrei Prozent für jeden Kalendermonat vorzeitig in Anspruch genommener Rente durch Kürzung des Zugangsfaktors als Rentenabschlag bezeichnet und so wahrgenommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-01 |
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