Die Rentenversicherung
 

Rentenminderungen nach § 187a SGB VI oder anders ausgleichen und die Vergünstigungen § 3 Nr. 28 EStG und § 3 Nr. 63 EStG nutzen

Eine Standardformulierung im Sechsten Sozialgesetzbuch lautet: Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist möglich. Umgangssprachlich werden Nullkommadrei Prozent für jeden Kalendermonat vorzeitig in Anspruch genommener Rente durch Kürzung des Zugangsfaktors als Rentenabschlag bezeichnet und so wahrgenommen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 12 / 2014
Veröffentlicht: 2014-12-01