Rentenminderungen nach § 187a SGB VI oder anders ausgleichen und die Vergünstigungen § 3 Nr. 28 EStG und § 3 Nr. 63 EStG nutzen
Eine Standardformulierung im Sechsten Sozialgesetzbuch lautet: Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist möglich. Umgangssprachlich werden Nullkommadrei Prozent für jeden Kalendermonat vorzeitig in Anspruch genommener Rente durch Kürzung des Zugangsfaktors als Rentenabschlag bezeichnet und so wahrgenommen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.12.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-12-01 |