Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI u.a. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-01 |
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