Die Rentenversicherung
 

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge eingeschränkter Wegefähigkeit

Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI u.a. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.09.06
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ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 9 / 2012
Veröffentlicht: 2012-09-01