Die selbstständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Berufsgesetze erlaubt wird. Andere eigenständige Berufsgesetze in diesem Sinne sind insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das „Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz“ (RDGEG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-01 |
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