Die Rentenversicherung
 

Die Einigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten für Rentenberater, Rechtsanwälte und registrierte Erlaubnisinhaber

Die selbstständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Berufsgesetze erlaubt wird. Andere eigenständige Berufsgesetze in diesem Sinne sind insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das „Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz“ (RDGEG).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.07.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 7 / 2013
Veröffentlicht: 2013-07-01