Die Vorschrift des § 149 SGB VI regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch den Rentenversicherungsträger. Dabei sind die im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (§ 149 Abs. 2 SGB VI) im Versicherungskonto festgestellten Daten nach Abschluss dieses Verfahrens in einem Bescheid (§ 31 SGB X) zu erfassen und festzustellen (§ 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI). Die in dem Feststellungsbescheid festgehaltenen Daten und Tatbestände, z.B. die Feststellung einer Anrechnungszeit, sind grundsätzlich mit der Wirkung bindend, dass diese bei einer späteren Leistungsfeststellung zu berücksichtigen sind.
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