Die Vorschrift des § 149 SGB VI regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch den Rentenversicherungsträger. Dabei sind die im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (§ 149 Abs. 2 SGB VI) im Versicherungskonto festgestellten Daten nach Abschluss dieses Verfahrens in einem Bescheid (§ 31 SGB X) zu erfassen und festzustellen (§ 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI). Die in dem Feststellungsbescheid festgehaltenen Daten und Tatbestände, z.B. die Feststellung einer Anrechnungszeit, sind grundsätzlich mit der Wirkung bindend, dass diese bei einer späteren Leistungsfeststellung zu berücksichtigen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-01 |
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