Die Aufhebung von Feststellungsbescheiden im Rentenbescheid
Die Vorschrift des § 149 SGB VI regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch den Rentenversicherungsträger. Dabei sind die im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (§ 149 Abs. 2 SGB VI) im Versicherungskonto festgestellten Daten nach Abschluss dieses Verfahrens in einem Bescheid (§ 31 SGB X) zu erfassen und festzustellen (§ 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI). Die in dem Feststellungsbescheid festgehaltenen Daten und Tatbestände, z.B. die Feststellung einer Anrechnungszeit, sind grundsätzlich mit der Wirkung bindend, dass diese bei einer späteren Leistungsfeststellung zu berücksichtigen sind.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2012.05.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-05-01 |