Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen ihre Beiträge alleine tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Rentenbezieher erhalten aber zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung (§ 106 Abs. 1 SGB VI). Der Zuschuss ist eine Sozialleistung i.S.v. § 11 SGB I.
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