Die Rentenversicherung
 

Der nachträgliche Wegfall eines Beitragszuschusses wegen rückwirkender Pflichtversicherung und dessen Rechtsfolgen

Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen ihre Beiträge alleine tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Rentenbezieher erhalten aber zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung (§ 106 Abs. 1 SGB VI). Der Zuschuss ist eine Sozialleistung i.S.v. § 11 SGB I.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.02.05
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ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 2 / 2011
Veröffentlicht: 2011-02-01