Wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, so kann – unter den weiteren Voraussetzungen von § 88 SGG – eine Untätigkeitsklage gegen den Versicherungsträger erhoben werden; das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.
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