Wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, so kann – unter den weiteren Voraussetzungen von § 88 SGG – eine Untätigkeitsklage gegen den Versicherungsträger erhoben werden; das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-01 |
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