Die Rentenversicherung
 

Anmerkungen zur Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG

Wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, so kann – unter den weiteren Voraussetzungen von § 88 SGG – eine Untätigkeitsklage gegen den Versicherungsträger erhoben werden; das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.11.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 11 / 2011
Veröffentlicht: 2011-11-01