Die Rentenversicherung
 

Unzureichende Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungsund Gerichtsverfahren und ihre Rechtsfolgen

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Die vergleichbare Vorschrift für das Gerichtsverfahren ist § 103 SGG. Gemäß § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Für Verwaltungsund Gerichtsverfahren gilt zudem, dass weder Behörde noch Gericht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden sind. Die Beteiligten sollen im Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 SGB X). Für das Sozialgerichtsverfahren gilt § 103 SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und die Beteiligten dabei heranzuziehen sind. Hinsichtlich beider Verfahren ist zu bedenken, dass die Mitwirkung eines der wichtigsten Mittel der Sachaufklärung ist und vor allem der Durchsetzung der Rechte der Beteiligten dient.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2014.06.06
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ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 6 / 2014
Veröffentlicht: 2014-06-01