| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2025.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-21 |
Da das Arbeitsentgelt für den Lebensunterhalt der Versicherten der Sozialversicherungsträger von großer Bedeutung ist, spielt es in derem Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht eine zentrale Rolle. Konkretisiert wird dies mit den Rechengrößen, die systematisch mit der Bezugsgröße (nämlich dem beitragspflichtigen Durchschnittsentgelt) verknüpft sind.
In rv 04.23 in der Rubrik „Aus der Praxis – Für die Praxis“ mit dem Artikel „Vorsicht – Versicherungsrechtliche Falle der besonderen Art in der Rentenversicherung“ habe ich über einen Fall der Aufhebung einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente berichtet, wonach das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Auffassung vertrat, dass die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nach einer Verfahrensdauer von 3 Jahren bis in die zweite Instanz nicht mehr gegeben sei.
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