Keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG im Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren für die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI
In rv 04.23 in der Rubrik „Aus der Praxis – Für die Praxis“ mit dem Artikel „Vorsicht – Versicherungsrechtliche Falle der besonderen Art in der Rentenversicherung“ habe ich über einen Fall der Aufhebung einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente berichtet, wonach das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Auffassung vertrat, dass die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nach einer Verfahrensdauer von 3 Jahren bis in die zweite Instanz nicht mehr gegeben sei.
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