Alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen im Allgemeinen die Beiträge zur Sozialversicherung und damit auch zur gesetzlichen Rentenversicherung je zur Hälfte. Dieses Prinzip ist allerdings verschiedentlich durchbrochen worden. Hier ist insbesondere die Kranken- und Pflegeversicherung zu nennen, wo es Beitragsteile gibt, die der Versicherte (insbesondere: Arbeitnehmer) alleine trägt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2011.11.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2363-9768 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-11-01 |